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Benachteiligung von Schweizer Kundschaft im Onlinehandel nun gesetzlich verboten

Von Simone Preuss

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Einzelhandel

Bild: Negative Space / Pexels

Seit dem 1. Januar 2022 können Kunden und Kundinnen in der Schweiz aufatmen, wenn es um die Benachteilung im Onlinehandel geht, denn diese ist jetzt gesetzlich verboten. Kernstück ist dabei eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Schweizer Konsumentenschutz hat vor allem ausländische Onlineshops im Visier, die unlautere Praktiken anwenden, etwa die Kundschaft ungefragt auf eine teurere Website umleiten, Geoblocking anwenden, übliche Schweizer Bezahlkarten nicht annehmen oder ungerechtfertigt überhöhte Preise verlangen.

Kundschaft kann unlautere Praktiken melden

Solche Praktiken sollten dem Konsumentenschutz unbedingt gemeldet werden und dieser fordert die Bevölkerung auf, überhöhte Preise und Verstösse gegen die neuen Bestimmungen zu melden; ein Meldeformular steht dabei zur Verfügung.

„Konsument:innen aus der Schweiz zahlten bisher oft für die genau gleichen Waren und Dienstleistungen massiv mehr als im Ausland. Wir sind zuversichtlich, dass dieser ungerechtfertigte Schweiz-Zuschlag nun Geschichte ist“, kommentiert Sara Stalder, Geschäftsleiterin des Konsumentenschutzes, in einer Medienmitteilung.

Die neuen Gesetzesbestimmungen wurden vom Parlament im Frühling 2021 als Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative verabschiedet, die daraufhin zurückgezogen wurde.

Insbesondere gelten vier Regeln: Kunden und Kundinnen aus der Schweiz dürfen ohne Zustimmung nicht direkt auf eine andere Webseite weitergeleitet oder der Zugang zu einem Onlineshop blockiert werden (sogenanntes Geoblocking).

Gegen die Schweizer Kundschaft darf auch grundsätzlich nicht bei Preisen oder Zahlungsmitteln diskriminiert werden, so müssen handelsübliche Kreditkarten aus der Schweiz angenommen oder auf Rechnung bestellt werden können.

Während Schweizer Kunden und Kundinnen auf einer ausländischen Website bestellen können sollten, besteht jedoch keine Lieferpflicht in die Schweiz. „Ein deutscher Onlineshop muss jedoch beispielsweise auch Schweizer Kund:innen zu den gleichen Konditionen beliefern, falls sie eine deutsche Lieferadresse bekanntgeben“, heißt es vom Konsumentenschutz.

Sollte ein ausländischer Onlineshop in die Schweiz liefern, darf er für seine Waren ohne sachliche Rechtfertigung nicht mehr verlangen als im Ausland. Gerechtfertigt sind jedoch zum Beispiel Zusatzkosten für den Versand in die Schweiz oder die Verzollung.

Auch Kartellgesetz wurde angepasst

Ebenso wurde zu Anfang des Jahres auch der Bereich relative Marktmacht des Kartellgesetz angepasst, damit sich auch Unternehmen besser gegen überhöhte Preise – insbesondere von ausländischen Lieferant:innen – wehren.

„Wenn Unternehmen aus der Schweiz von einer Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Anbieters abhängig sind, weil es keine zumutbare Ausweichmöglichkeit gibt, können sie sich neu an die Wettbewerbskommission (WEKO) wenden, falls der Lieferant seine Marktmacht missbräuchlich ausnutzt“, erklärt der Konsumentenschutz.

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