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Länderübergreifende Webshops: Was muss man in der EU beachten?

Von FashionUnited

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Bild: Aygin Kolaei für FashionUnited

Webshops in der EU müssen europäische Gesetze und Vorschriften befolgen. Diese Rechtsvorschriften schützen die Verbraucher:innen. Außerdem gibt es in den verschiedenen europäischen Ländern lokale Bestimmungen zu Produktanforderungen, die ein internationaler Webshop erfüllen muss. Die wichtigsten Regeln, die eine europäische Website einhalten muss, werden in diesem Artikel zusammengefasst.

Das Verbot von Geoblocking

Innerhalb der EU ist das Geoblocking verboten. Beim Geoblocking werden Online-Aktivitäten an ein bestimmtes Gebiet gebunden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Webshop nur für Kund:innen aus den Niederlanden oder in Deutschland verfügbar und zugänglich ist. Ausländische Kundinnen werden aufgrund ihrer IP-Adresse blockiert. Die Europäische Kommission lässt dies nicht zu, denn Webshops dürfen keine Verbraucher:innen aus anderen EU-Ländern blockieren. Außerdem müssen Webshops in der EU die gleichen Preise, Versand- und Zahlungsbedingungen für ihre Kund:innen anbieten. Eine automatische Preisanpassung auf der Grundlage des Standorts oder der IP-Adresse darf nicht erfolgen.

In der Praxis bedeutet dies, dass, sofern der niederländische Webshop die Zahlung mit einer VISA-Kreditkarte von Kund:innen aus den Niederlanden akzeptiert, auch deutsche Kundschaft mit dieser Kreditkarte bezahlen darf. Die Weiterleitung von Kund:innen auf eine länderspezifische Website ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung möglich. So dürfen belgische Verbraucher:innen nicht automatisch auf einen belgischen Webshop umgeleitet werden.

Informationspflicht: vom Bestellvorgang bis zur Auftragsbestätigung

Gemäß der Verbraucher:innenrichtlinie müssen Webshops bestimmte Informationspflichten einhalten, wenn sie Kund:innen Produkte und Dienstleistungen anbieten. Die Informationspflichten des Unternehmens beziehen sich auf die Bereitstellung von Informationen vor dem Vertragsabschluss und während des Vertragsverhältnisses. Die erste Informationspflicht umfasst unter anderem den Bestellvorgang.

Bei der Bestellung führt ein gelungener Webshop die Kundschaft durch den gesamten Prozess: vom Warenkorb bis zur Bestellbestätigung. Oft wird der Bestellvorgang mit Hilfe eines Breadcrumb-Trails visualisiert, bei dem der Verbraucher leicht Schritte rückgängig machen kann, um etwaige Fehler zu korrigieren. Aus rechtlicher Sicht sollte der Bestellvorgang klare Informationen über akzeptierte Zahlungsmethoden, Liefermethoden und Lieferzeiten enthalten. Die Versandkosten sollten in der Bestellübersicht gesondert aufgeführt werden. Weitere Informationen, die für den Verbraucher:innen sichtbar sein sollten, bevor er eine Bestellung aufgibt oder ein Konto einrichtet sind die wichtigsten Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung, der Preis des Produkts oder der Dienstleistung, die Art und Weise, wie der Webshop mit personenbezogenen Daten umgeht, Informationen darüber, wie eine Bestellung storniert oder abgebrochen werden kann, die gesetzliche Garantie, die 14-tägige Widerrufsfrist mit einem Link zum Widerrufsformular und Informationen über den Umgang mit Beschwerden.

Der Bestellvorgang sollte so gestaltet sein, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher klar ist, dass eine Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Das klingt einfach, und doch sieht man immer noch viele Online-Shops mit dem Bestellbutton "Jetzt bestellen" oder "Bestellung bestätigen", die der Informationspflicht nicht genügen. Bei der Bestellschaltfläche muss der Text gut lesbar und eindeutig formuliert sein. 2022 legte der Europäische Gerichtshof weitere Bedingungen für die Gestaltung des Bestellbuttons fest. So darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestellschaltfläche der Informationspflicht entspricht, nur die Bestellschaltfläche selbst berücksichtigt werden, also ohne Bezugnahme auf einen anderen Text oder eine Erläuterung des Bestellvorgangs im Webshop. Texte auf einer Bestellschaltfläche, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind: "Jetzt bestellen", "Ihre Bestellung aufgeben", "Bestellung abschließen". Texte, die den Anforderungen entsprechen, sind: "Bestellen und bezahlen" oder "zahlungspflichtig bestellen", da hieraus klar hervorgeht, dass man mit dem Anklicken des Bestellbuttons eine Zahlungsverpflichtung eingeht.

Nach dem Kauf erhalten die Verbraucher:innen eine Auftragsbestätigung, in der bestimmte Informationen bestätigt werden müssen, unter anderem die Identität und die Kontaktdaten des Unternehmens, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, die zu liefernden Produkte und deren Preise, die Lieferfristen und Versandkosten, die gewählte Zahlungsmethode und Informationen über die Rückgabe des Produkts, Garantien und das Widerrufsrecht.

Sollte ein Webshop seinen Informationspflichten nicht nachkommen, besteht die Gefahr, dass der mit den Verbraucher:innen geschlossene Vertrag für nichtig erklärt wird. Die Folge einer solchen Annullierung ist, dass bereits gelieferte Produkte und Zahlungen rückabgewickelt werden müssen. Ein Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob Händler:innen ihren Informationspflichten nachgekommen sind.

Irreführende Angaben im Internet

Die niederländische Behörde für Verbraucherschutz und Märkte (ACM) hat angekündigt, sich bis 2023 auf die Bekämpfung von Irreführung und Manipulation durch Online-Unternehmen zu konzentrieren. So wird die ACM beispielsweise genauer darauf achten, wie Online-Shops die Wahl der Verbraucher:innen mit sogenannten "Dark Patterns" oder gefälschten Bewertungen beeinflussen. Die ACM definiert "dunkle Muster" als versteckte Methoden zur Irreführung von Verbraucher:innen oder als irreführende Gestaltung von Websites, um Verbraucher:innen zu Dingen zu bewegen, die nicht in ihrem Interesse sind. Beispiele hierfür sind:

  • Bait and switch: Ein Webshop bewirbt ein Produkt, aber wenn man darauf klickt, stellt sich heraus, dass dieses Produkt nicht verfügbar ist, und es wird eine Alternative angeboten.
  • Falsche Knappheit: Ein Webshop gibt an, dass es nur noch 3 Produkte gibt, obwohl das gar nicht der Fall ist.
  • In den Korb schleichen: Ein Webshop fügt dem Warenkorb beim Kauf eines Telefons automatisch eine Versicherung hinzu.
  • Falscher Rabatt: Ein Webshop zeigt ein Produkt mit dem Rabatt " von 20 Euro auf 10 Euro" an, obwohl das Produkt noch nie 20 Euro gekostet hat.
  • Frangfrage: Ein Webshop schreibt in einem Auswahlfeld: " Wir informieren Sie möglicherweise per E-Mail über Dienstleistungen und Produkte, die Sie interessieren könnten, es sei denn, Sie wählen diese Option, um sich davon abzumelden".
  • Verborgene Kosten: Ein Webshop zeigt ein Produkt für 20 Euro im Warenkorb an, fügt aber im letzten Schritt des Bestellvorgangs 2 Euro Versandkosten hinzu.

Viele "dunkle Muster" sind nach geltendem Recht verboten, beispielsweise nach der so genannten schwarzen Liste der irreführenden Geschäftspraktiken oder nach anderen Rechtsvorschriften. So verbietet beispielsweise das Preisangabengesetz die Anwendung gefälschter Rabatte.

Die ACM kann gegen "dunkle Muster" im Rahmen der folgenden europäischen Richtlinien vorgehen: (i) die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die Richtlinie über Verbraucher:innenrechte (2011/83/EU) und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG).

Webshops sollten sich auf eine aktivere Durchsetzung der Vorschriften durch einstellen und täten gut daran, ihren Webshop oder ihre Plattform genau zu überprüfen. Der Leitfaden für den Online-Verbraucherschutz ist in dieser Hinsicht ein gutes Instrument, da er erklärt, wo die Grenze zwischen Verführung und Irreführung in einer Online-Umgebung verläuft. Außerdem gibt er Tipps, wie Verkäufer:innen einen Webshop einrichten können, damit Kund:innen eine vernünftige und faire Entscheidung treffen können.

Website-Check

Um zu prüfen, ob ein Webshop alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, empfiehlt sich ein Webshop-Check. Bei diesem Check wird der Webshop auf alle Informationspflichten, Richtlinien und sonstigen Gesetze und Verordnungen geprüft. Der Webshop-Check stellt fest, inwieweit der Webshop konform ist und gibt Empfehlungen sowie Verbesserungsvorschläge.

Geschrieben von Margot Span von Spargo Legal. Margot Span ist auf das Recht des geistigen Eigentums und Handelsverträge spezialisiert und berichtet regelmäßig über aktuelle Rechtsfragen in der Rubrik Recht. www.spargolegal.nl

Dieser übersetze Beitrag erschien ursprünglich auf FashionUnited.nl

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