Vernichtungsverbot von Neuware tritt in Kraft: So reagieren Verbände und Umweltschutzorganisationen
Ab dem 19. Juli gelten für große Unternehmen ab 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz neue Vorgaben im Umgang mit unverkauften Textilien, Schuhen und Retouren. Produkte dürfen nicht mehr ohne vorherige Prüfung aus dem Warenkreislauf entfernt und vernichtet werden. Stattdessen müssen Unternehmen zunächst bewerten, ob sich Restbestände, Rücksendungen oder Ware mit Qualitätsabweichungen beispielsweise erneut vermarkten, aufbereiten, spenden oder anderweitig nutzen lassen. Dabei ist nicht ausschließlich entscheidend, ob ein Artikel weiterhin als reguläre Neuware angeboten werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine weitere Nutzung des Produkts im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ausgeschlossen ist. Die Entscheidungsprozesse müssen nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden.
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