Upcycling vor Gericht: Kamad Reworked muss Louis Vuitton 920.000 Euro zahlen

Das Pariser Tribunal judiciaire hat das französische Upcycling-Label Kamad Reworked am 17. September 2026 wegen Markenrechtsverletzung zur Zahlung von 920.000 Euro Schadensersatz an Louis Vuitton verurteilt. Kamad zerlegt echte Produkte des zum LVMH-Konzern gehörenden Luxushauses und verarbeitet die Teile zu neuer Kleidung.

Die Summe setzt sich aus 750.000 Euro für die Verletzung bekannter Marken, 10.000 Euro für die Verletzung einer weiteren französischen Bildmarke und 160.000 Euro wegen unlauteren Wettbewerbs und Rufausbeutung zusammen. Das Unternehmen und seine drei Geschäftsführer:innen haften gesamtschuldnerisch. Hinzu kommen insgesamt 120.000 Euro für Louis Vuittons Anwalts- und Verfahrenskosten. Das Gericht untersagte zudem die weitere Herstellung und den Verkauf solcher Produkte und ordnete die Vernichtung der beanstandeten Ware an.

Kamad Reworked hatte sich vor Gericht auf die Erschöpfung der Markenrechte, den Umweltschutz und die Meinungsfreiheit berufen. Das Gericht wies alle drei Einwände zurück. Bereits zuvor hatte Chanel ein Urteil gegen das Label erwirkt.

Gericht stuft Upcycling-Produkte als neue Waren ein

Zwar seien die verarbeiteten Originalprodukte mit Zustimmung von Louis Vuitton in den Verkehr gebracht worden. Die Erschöpfung erfasse aber nur den Weitervertrieb dieser Waren in ihrem ursprünglichen Zustand, so das Gericht. Durch das Zerlegen und Neukombinieren entstünden neue Produkte, deren Herstellung und Vertrieb die Zustimmung des Markeninhabers erfordert hätten. Diese lag nicht vor.

Nachhaltigkeit ist kein Freibrief

Auch Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele ließ das Gericht als Rechtfertigung nicht gelten. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die solche Ziele im geschäftlichen Verkehr über bestehende Markenrechte stelle. Kamads eigene Einkaufsunterlagen zeigten zudem, dass die verwendeten Louis-Vuitton-Artikel auf dem Secondhand-Markt noch einen erheblichen Wert hatten und unverändert hätten weiterverkauft werden können. Statt Produkte vor der Entsorgung zu bewahren, habe Kamad dem Wiederverkauf damit Ware entzogen. Das Unternehmen handle gewinnorientiert und nicht als rein ökologische Initiative.

Meinungsfreiheit greift im Handel nicht

Den Verweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die Meinungsfreiheit schützt, wies das Gericht ebenfalls zurück. Selbst wenn die Kleidungsstücke eine eigene künstlerische Qualität besäßen, stehe der kommerzielle Verkauf unter Umgehung des Markenrechts im Vordergrund. Die Meinungsfreiheit könne den Markenschutz nicht aushebeln, wenn es um Handel und nicht um einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse gehe.

Kamad Reworked kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Für den deutschen Markt ist der Fall relevant, da das Markenrecht in der EU weitgehend harmonisiert ist. Auch hierzulande kann sich ein Markeninhaber nach Paragraf 24 des Markengesetzes dem Weitervertrieb widersetzen, wenn die Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde.


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