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Recht und Praxis - Bundesgerichtshof entscheidet: Keine Textilkennzeichnung in Prospekten ohne Bestellmöglichkeit erforderlich

Von FashionUnited

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.03.2016 entschieden, dass ein Handelsunternehmen, das in einem Prospekt für Textilprodukte wirbt, keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen muss, wenn in dem Prospekt keine direkte Bestellmöglichkeit gegeben ist (Az.: I ZR 7/15, Mitteilung der Wettbewerbszentrale).

Ein großer deutscher Modehändler hatte einen Prospekt herausgegeben, in dem Textilware beworben wurde, ohne deren Faserzusammensetzung anzugeben. Die Wettbewerbszentrale griff die Werbung an und berief sich darauf, dass in der fehlenden Textilkennzeichnung ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung sowie gegen das Irreführungsverbot liege.

Der BGH hat nun die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass in der Bewerbung von Textilien in Prospekten keine Angaben zur Faserzusammensetzung gemacht werden müssen, sofern im Prospekt keine direkte Bestellmöglichkeit gegeben ist. Nach der Auffassung des BGH handelt es sich bei einem solchen Prospekt nämlich lediglich um eine Information, die nicht zu einer Kennzeichnungspflicht der beworbenen Textilien führt. Die Kennzeichnungspflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung und dem Textilkennzeichnungsgesetz greifen erst dann ein, wenn der Kunde die Ware – sei es online oder offline – auch tatsächlich bestellen oder kaufen kann.

Vor allem für die Modebranche ist das Urteil des BGH sehr erfreulich. Es schafft Klarheit darüber, ab wann die Textilkennzeichnungspflichten eingreifen und erleichtert die Bewerbung von Textilien in Katalogen erheblich.

Geschrieben von Janina Voogd, LL.M. (Cape Town), Noerr LLP

Janina Voogd ist Rechtsanwältin und Senior Associate in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Sozietät Noerr LLP. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Marken- und Designrechts. Darüber hinaus berät sie im Wettbewerbsrecht sowie in Domain-Streitigkeiten. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Beratung von Unternehmen in der Modebranche. Janina Voogd ist Lehrbeauftragte für Marken- und Designrecht an der AMD Akademie Mode & Design in München.


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