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Recht & Praxis: Was der Brexit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet

Von Gastautor:in

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Die hitzigen Diskussionen rund um den Brexit, dem Kunstwort aus Britain und Exit, sind in den letzten Tagen etwas zur Ruhe gekommen. Die EU hat Großbritannien einen Aufschub gewährt. Das neue offizielle Austrittsdatum für den Brexit ist jetzt der 31. Oktober 2019, wobei ein Brexit theoretisch auch schon früher eintreten kann, sollte das britische Parlament das Austrittsabkommen bereits vorher verabschieden.

Dieser Beitrag soll aufzeigen, welche Folgen der Brexit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auch in der Modebranche – hat oder haben kann:

1) Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese erlaubt allen EU Bürgern in jedem anderen EU Mitgliedsstaat einer Beschäftigung nachzugehen ohne hierfür eine besondere Genehmigung beantragen oder besondere Voraussetzungen erfüllen zu müssen.

Jeder EU Bürger kann sich daher nicht nur frei in der EU bewegen, sondern auch ohne Weiteres in einem anderen EU Mitgliedsstaat tätig werden. Scheidet das Vereinigte Königreich aus der EU aus, können Arbeitnehmer aus der EU nicht mehr ohne weiteres im Vereinigten Königreich arbeiten und andererseits Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich nicht in der EU.

Der Wegfall dieses Privilegs hätte weitreichende Konsequenzen in der Modebranche, in der eine grenzüberschreitende Beschäftigung in der EU gang und gäbe ist.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die EU und Großbritannien hiermit umgehen. Möglich ist, dass das Vereinigte Königreich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt. In diesem für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer günstigsten Fall würden die meisten bestehenden Regelungen zur Freizügigkeit in Europa weiterhin Geltung behalten. Alternativ kann das Vereinigte Königreich - wie es beispielsweise die Schweiz getan hat – in ein Freizügigkeitsabkommen mit der EU treten und darin die Voraussetzungen der Beschäftigung in UK regeln.

Jedenfalls sollten Arbeitnehmer bereits jetzt im Hinterkopf behalten, dass Beschäftigungen im Vereinigten Königreich in Zukunft möglicherweise einer vorherigen Genehmigung bedürfen und sich rechtzeitig vor der Ausreise erkundigen.

2) Beschränkungen beim grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz

Auch für Arbeitgeber hat der Brexit Konsequenzen. Ein grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz (also das Entsenden von Mitarbeitern aus Deutschland nach Großbritannien für eine gewisse Dauer und andersrum) wird nach einem erfolgten Austritt der UK aus der EU ebenfalls deutlich schwieriger. Zudem könnte der Brexit einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand mit sich bringen, zum Beispiel weil ein Arbeitgeber bei der Entsendung seiner Mitarbeiter nach Großbritannien nunmehr für jeden Mitarbeiter eine entsprechende Arbeitserlaubnis beantragen muss.

Auch hier bleibt abzuwarten, wie die EU und UK diesen Punkt regeln. Arbeitgeber sollten aber bei ihrer weiteren Einsatzplanung bereits jetzt beachten, dass dem Mitarbeitereinsatz nach Großbritannien weiterer (Verwaltungs-) Aufwand auf sie zukommt.

3) Sozialversicherung bei Auslandsentsendungen

Arbeitgeber müssen sich ebenfalls darauf einstellen, dass Entsendungen künftig mit komplexen rechtlichen Fragestellungen des Sozialversicherungsrechts verbunden sein werden, sollte mit Großbritannien wie mit einem Drittstaat zu verfahren sein. Zwar würde im Fall des Austritts ohne spezifische Regelung das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen wieder aufleben, dies weist aber einige Regelungslücken auf, so enthält es beispielsweise keine näheren Regelungen zur Mehrfachbeschäftigung in mehreren Staaten und sieht Privilegierungen bei Entsendungen auch nur für 12 Monate vor.

4)Änderungen der Arbeitsbedingungen

Tiefgreifende Änderungen des britischen Arbeitsrechts, die Auswirkungen auf Deutschland haben, sind wohl nicht zu befürchten. Dies liegt insbesondere daran, dass weite Teile des britischen Arbeitsrechts (wie auch des deutschen Arbeitsrechts) nicht auf EU-Recht basieren, sondern der rein nationalen Gesetzgebung unterliegen und mithin keine Auswirkungen auf Deutschland haben.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der Austritt Großbritanniens weitreichende Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben kann. Wie diese allerdings konkret aussehen werden, hängt davon ab, wie UK und EU den Austritt regeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Brexit Verhandlungen daher aufmerksam verfolgen und diese Thematik im Hinterkopf behalten. Dies gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Modebranche.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche nicht ersetzen.

Geschrieben von Nicola Hösl, LL.M. (UCT), Eversheds Sutherland (Germany) LLP. Nicola Hösl ist Rechtsanwältin im Münchner Büro von Eversheds Sutherland (Germany) LLP und berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

Bild: Brexit Mural (Banksy) 03, source Wikimedia Commons

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