Recht & Praxis: Textilkennzeichnung: "Acryl" unlauter, "Cotton" nicht
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Das Oberlandesgericht München hat kürzlich entschieden, dass zwar die Verwendung der Bezeichnungen "Acryl" bzw. "Acrylic" anstelle des Begriffes "Polyacryl" die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung in unlauterer Weise verletzen, die Angabe "Cotton" anstelle des Begriffs "Baumwolle" jedoch nicht unlauter sei (Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16). Auch wenn in allen Fällen objektiv ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsvorschriften vorliege, verletze die Verwendung des Wortes "Cotton" das Wettbewerbsrecht nicht, weil der Begriff allgemein bekannt sei.
Der Hintergrund
Das Gericht hatte im Rahmen eines Eilverfahrens (einstweiliges Verfügungsverfahren) darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Begriffe "Acryl" bzw. "Acrylic" und "Cotton" zur Kennzeichnung von in Deutschland vertriebenen Textilien verwendet werden dürfen. Nach der Textilkennzeichnungsverordnung müssen Textilien grundsätzlich mit den enthaltenen Textilfasern gekennzeichnet werden, wobei die Kennzeichnung in der jeweiligen Amtssprache erfolgen muss, in der das Produkt auf den Markt gebracht wird. Hierzu sind die in Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung festgelegten Begriffe zu verwenden. Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht hatte noch geurteilt, die Begriffe "Acryl" bzw. "Acrylic" und "Cotton" erfüllten diese Voraussetzungen nicht, ihre Verwendung sei daher unlauter. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass die Textilkennzeichnung in der jeweiligen Amtssprache desjenigen Mitgliedsstaates zu erfolgen habe, in dem das Produkt angeboten werde.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht München ist von dieser Beurteilung nun teilweise abgerückt. Zwar bestätigt es das Verbot der Textilfaserkennzeichnung mit den Begriffen "Acryl" bzw. "Acrylic". Für den Verkehr sei nicht klar, dass mit diesen Begriffen die Faser "Polyacryl" gemeint sei. Für den Begriff "Cotton" hingegen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Begriff zwar objektiv gegen die Textilkennzeichnungsverordnung verstoße, der Verstoß aber nicht "spürbar" sei und damit nicht zu einem Wettbewerbsverstoß führe. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher verstehe den Begriff "Cotton" als "Baumwolle".
Bewertung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist im Hinblick auf den Begriff "Cotton" keineswegs zwingend und begegnet vielmehr Bedenken. Immerhin verweist das Gericht selbst auf eine abweichende Entscheidung eines anderen Zivilsenats desselben Gerichts. In dieser Entscheidung (Urteil vom 18.02.2016, AZ. 29 U 2899/15) war ein formaler Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung als "spürbar" qualifiziert worden. Das Verfahren liegt derzeit beim Bundesgerichtshof (Az. der Nichtzulassungsbeschwerde I ZR 70/16), so dass zu hoffen steht, dass bald mehr Klarheit darüber herrscht, ob jeder Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung unlauter und damit abmahnfähig ist, oder ob sich die zur Kennzeichnung verpflichteten Hersteller und Händler in Einzelfällen darauf berufen können, ein Verstoß sei nicht "spürbar". So oder so geht die klare Empfehlung dahin, sich genau an die Kennzeichnungsvorschriften zu halten und anstelle von "Cotton" den Begriff "Baumwolle" zu verwenden. Hierfür spricht nicht nur die derzeit unklare Rechtslage im Wettbewerbsrecht, sondern auch die Bußgeldvorschriften im deutschen Textilkennzeichnungsgesetz, für die es auf eine "Spürbarkeit" des Verstoßes nicht ankommt.
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt und eine solche nicht ersetzen kann.
Janina Voogd ist Rechtsanwältin und Senior Associate in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Sozietät Noerr LLP. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Marken- und Designrechts. Darüber hinaus berät sie im Wettbewerbsrecht sowie in Domain-Streitigkeiten. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Beratung von Unternehmen in der Modebranche. Janina Voogd ist Lehrbeauftragte für Marken- und Designrecht an der AMD Akademie Mode & Design in München.
Bild: Oʻzbekcha/ўзбекча: Paxta, by Own Work, via commons Wikimedia