• Home
  • Nachrichten
  • Business
  • Recht & Praxis: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Recht & Praxis: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Von FashionUnited

Wird geladen...

Scroll down to read more

Business

Bild: Andrea Piacquadio von Pexels

Know-how und Unternehmensgeheimnisse sind neben den klassischen geistigen Eigentumsrechten – wie Marken und Designs – ein zentrales Gut im Unternehmen. Für manche Informationen ist ein anderweitiger rechtlicher Schutz nämlich nicht möglich oder aus strategischen Gründen nicht opportun. Solche Informationen können nach deutschem Recht Schutz als Geschäftsgeheimnisse genießen.

Der Schutz entsteht ganz automatisch und ohne jede Registrierung. Liegen die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis vor, gilt es das Geheimnis gegen Offenbarung zu schützen. Das größte Risiko für Geschäftsgeheimnisse besteht erfahrungsgemäß bei Arbeitnehmerwechseln zu Konkurrenzunternehmen und beim Informationsaustausch mit Dritten. Der effektive Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist aber ein bestimmender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit und den Markterfolg eines Unternehmens und spielt gerade in der oftmals trendgetriebenen Modebranche eine wichtige Rolle, um den Abfluss von Wissen und die Offenlegung von Unternehmensgeheimnissen zu verhindern.

Doch was genau ist ein Geschäftsgeheimnis?

Nach dem vergleichsweise neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“) ist ein Geschäftsgeheimnis eine im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende geheime Information von wirtschaftlichen Wert, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und an der ein berechtigtes Interesse zur Geheimhaltung besteht. Es ist nicht erforderlich, dass Geschäftsgeheimnisse einen bestimmten monetären Wert haben. Geschäftsgeheimnisse können damit an ganz unterschiedlichen Informationen bestehen, wie etwa an eigens entwickelten Herstellungsprozessen, Preiskalkulationen, Plänen, Kundenlisten, Supplierdatenbanken, Geschäftsstrategien, aber auch an bestimmten Schnitten, Verfahren, Musterwaren oder Musterbüchern. Dass etwa Kunden- oder Suppliernamen für sich genommen öffentlich bekannt sind, macht eine eigens zusammengestellte Datenbank aus solchen Daten noch nicht öffentlich, so dass auch Zusammenstellungen öffentlich bekannter Daten ein Geschäftsgeheimnis darstellen können.

Das GeschGehG verbietet umfassend den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und die rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Mitnahme von „im Kopf gespeichertem“ Wissen und Erfahrung von Arbeitnehmern nicht untersagt werden kann. Auch das sog. „Reverse Engineering“ - also das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines bereits bestehenden Produktes – ist nach dem GeschGehG nicht verboten.

Was ist neu?

Der Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.04.2019 nicht mehr nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“), sondern wurde im GeschGehG neu geregelt. Das GeschGehG fordert seither „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ für den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses. Unternehmen stehen seither vor der Herausforderung, ein „angemessenes“ Schutzniveau für die eigenen Geschäftsgeheimnisse aufzubauen und durchzusetzen, um im Falle einer unerlaubten Nutzung oder Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse Ansprüche geltend machen zu können. Tipps für einen effektiven Schutz

Grundsätzlich gilt: je wertvoller und sensibler die geheimzuhaltenden Informationen sind, umso höher sind die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen. Anhaltspunkte dafür, ob die Maßnahmen „angemessen“ sind, können damit etwa der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten sein. Aber auch die Natur der Information und deren Bedeutung für das Unternehmen können zu berücksichtigen sein. Für die Beurteilung, ob Schutzmaßnahmen „angemessen“ sind, spielen zudem die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen innerhalb des Unternehmens oder branchenübliche Gepflogenheiten eine Rolle.

Einige Handlungsempfehlungen für ein gelungenes Geheimnisschutz-Management:

  • Bestandsaufnahme von Geschäftsgeheimnissen und Kategorisierung in verschiedene Sensibilitätsstufen sowie die Festlegung der jeweiligen Schutzmaßnahmen (z.B.: vertragliche Regelungen, Zugriffsbeschränkungen nach dem „Need-to-Know“-Prinzip, technische Schutzmaßnahmen durch Passwortschutz, Firewalls oder auch Safes, aber auch Zutrittskontrollen und der Einsatz von Alarmanlagen).
  • Aufnahme von Geheimhaltungsklauseln in Verträge mit Arbeitnehmern, Kunden und Geschäftspartnern. Vorsicht geboten ist jedoch mit weit gefassten und damit unpräzisen vertraglichen Regelungen („Catch-All“ Klauseln), die einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht standhalten.
  • Aktiv werden bei Arbeitnehmerwechsel oder dem Ende der Zusammenarbeit mit Dritten: Besitzt die andere Partei noch Dokumente, die herausgegeben werden müssen? Auch das Abschlussgespräch am Ende einer Zusammenarbeit bietet sich an, um den Geheimnisschutz zu thematisieren.
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Ein Geheimnisschutzbeauftragter kann eine sinnvolle Koordination der Schutzmaßnahmen und deren Aktualisierung gewährleisten.
  • Geheimnisschutz-Management ist ein fortlaufender Prozess; mit einem einmaligen Tätigwerden ist es nicht getan. Nur durch eine kontinuierliche Beschäftigung mit dem Thema Geheimnisschutz können das eigene Know-How und betriebliche geheime Informationen umfassend geschützt werden. Die „Angemessenheit“ der ergriffenen Schutzmaßnahmen ist periodisch zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen. Festzuhalten ist, dass ein sinnvoller Mix aus faktischen und vertraglichen Schutzmaßnahmen für einen angemessenen Geheimnisschutz entscheidend ist. Zudem gilt: Monitoren Sie die Einhaltung der Schutzmaßnahmen sorgfältig. Wer den Dingen passiv seinen Lauf lässt, läuft Gefahr, dass der Geschäftsgeheimnisschutz buchstäblich verloren geht.

    Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt und eine solche nicht ersetzen kann.

    Geschrieben von Janina Wortmann, LL.M. (Cape Town) und Katja Schmitt, Noerr PartGmbB

    Janina Wortmann ist Rechtsanwältin und Associated Partner in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Noerr PartGmbB. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Marken- und Designrechts. Darüber hinaus berät sie im Wettbewerbs- und Vertriebsrecht. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Beratung von Unternehmen in der Mode- und Kosmetikbranche. Janina Wortmann ist Lehrbeauftragte für Marken- und Designrecht an der AMD Akademie Mode & Design in München.

    Katja Schmitt ist Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Noerr PartGmbB. Sie berät zu allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Domainrechts. Ein Fokus liegt dabei auf dem Thema Know-How-Schutz und der gerichtlichen Verteidigung von IP-Rechten.

    Geschäftsgeheimnisse
    Recht und Praxis