Olympia vor höchstem Gericht: Womit dürfen Unternehmen werben?
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Wenn sich an der schleswig-holsteinischen Küste Sportler zu archaisch anmutenden Wettkämpfen in den Schlick stürzen, ist "Wattolümpiade". Es geht um einen guten Zweck, der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) sieht es gelassen. Auch eine Mathematik-Olympiade in Schulen geht für ihn in Ordnung. "Wir freuen uns über jede Nutzung in Schulen, Kindergärten, Vereinen und anderen Organisationen im nichtkommerziellen Bereich", sagt die DOSB-Vorstandsvorsitzende Veronika Rücker.
Der Spaß hört für den in Frankfurt am Main residierenden Verband allerdings auf, wenn Unternehmen sich ohne Genehmigung im olympischen Glanz sonnen möchten. Die rote Linie ist nach DOSB-Angaben überschritten bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Begrifflichkeiten oder Symbole und einer Ausnutzung des guten Rufs der olympischen Bewegung für kommerzielle Zwecke.
Zwischen 100 und 1000 Fälle prüft die Arbeitsgemeinschaft Markenschutz Olympia pro Jahr, darunter Anfragen von Schulen und Gemeinden oder Verstöße von Wirtschaftsunternehmen. Gegen etwa 20 Prozent der Fälle geht der DOSB direkt oder anwaltlich vor, nur ein Bruchteil landet vor Gericht.
Ein Fall hat es jetzt bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geschafft. Ein Textilunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern wollte die Gunst der Olympischen Spiele nutzen, um mit "olympiaverdächtiger" und "olympiareifer" Sportbekleidung zu werben. (Az.: I ZR 225/17)
Vor dem Landgericht Rostock hatte der DOSB Erfolg, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht scheiterte der Verband. Die Richter sahen kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele.
Dabei kann sich der DOSB sogar auf ein eigenes Gesetz stützen. Seit 2004 gibt es das Olympia-Schutzgesetz, das die Ringe und mehrere Olympia-Begriffe schützt. Die Rechtsanwältin des beklagten Textilunternehmens, Brunhilde Ackermann, sagt, "die Entscheidung des Gesetzgebers ist hinzunehmen, dass Olympia, Olympiade und olympisch geschützt sind. Da das aber Begriffe sind, die in vielfacher Kombination im allgemeinen Sprachraum sind, muss der Anwendungsbereich zur Untersagung als eng anzusehen sein."
Die auf Markenrecht spezialisierte Rechtsanwältin Susan Kempe-Müller von der Kanzlei Hengeler Mueller weist darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Begründung zum Olympia-Schutzgesetz ausdrücklich festgelegt hat, dass es keinen markenrechtlichen Schutz für die Begriffe Olympia, Olympiade und olympisch geben soll.
Die Vorinstanz habe keine Imageübertragung auf das Produkt und damit keine Verletzung des Olympia-Schutzgesetzes gesehen. "Das könnte ein Hinweis für die Entscheidung sein." Die Werbewirtschaft werde jedenfalls sehr genau auf das Urteil schauen, denn Werbung im Umfeld von Olympia sei sehr attraktiv.
In einem ähnlichen Fall gibt es bereits eine höchstrichterliche Entscheidung. 2014 urteilte der zuständige I. Senat des BGH im Falle eines Händlers, der mit den Angaben "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" für Kontaktlinsen geworben hatte. Die Richter sahen darin keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung. Das Wort "olympisch" werde erkennbar nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt.
In der Verhandlung am Donnerstag spielten das Urteil von 2014 und die Frage der Vergleichbarkeit eine große Rolle. Entscheidend könnten der Unterschied der beworbenen Produkte und die Nähe von Sportbekleidung zu Olympia sein. Der Vorsitzende Richter sprach von einem Grenzfall. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. (dpa)