Niederländisches Gericht untersagt Lidl Verkauf von Birkenstock-Lookalikes

Im Rechtsstreit um Nachahmungen von Birkenstock-Sandalen hat das Bezirksgericht Gelderland im niederländischen Arnheim zugunsten des Schuhherstellers entschieden. Das Gericht untersagte dem Lebensmittel- und Handelskonzern Lidl den Verkauf bestimmter Sandalenmodelle, die nach Auffassung der Richter die urheberrechtlich geschützte Gestaltung des Birkenstock-Fußbetts verletzen, teilte Birkenstock am Donnerstag mit.

Betroffen sind Nachahmungen der Modelle Arizona, Madrid, Gizeh, Boston und Florida. Lidl darf die beanstandeten Produkte in den Niederlanden dem Urteil zufolge künftig nicht mehr anbieten. Für den Fall eines Verstoßes setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro pro Tag fest.

Darüber hinaus muss der Neckarsulmer Handelskonzern Auskunft über Verkäufe und Bestellungen der betroffenen Produkte erteilen. Birkenstock hat zudem Anspruch auf Schadensersatz. Dessen konkrete Höhe soll in einem separaten Verfahren bestimmt werden. Auch über die Erstattung der Rechtskosten wird gesondert entschieden.

Unterschiedliche Rechtsprechung in Deutschland und den Niederlanden

Die Entscheidung ist vor allem vor dem Hintergrund der bislang unterschiedlichen Bewertung des urheberrechtlichen Schutzes von Birkenstock-Sandalen in Europa relevant. Das niederländische Gericht kommt damit bereits zum zweiten Mal zu einem anderen Ergebnis als die deutsche Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im vergangenen Jahr den urheberrechtlichen Schutz der Birkenstock-Sandalen verneint. In den Niederlanden hatte dagegen das Bezirksgericht Midden-Nederland am 12. November 2025 dem niederländischen Schuhhändler Scapino den weiteren Verkauf von Birkenstock-Nachahmungen untersagt. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Berufung.

Eine wichtige europarechtliche Entwicklung folgte am 4. Dezember 2025 mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Verfahren „Mio und konektra“. Danach können auch Produkte des Industriedesigns urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sind und auf freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers beruhen.

Auf diese europäische Rechtsprechung stützt sich auch die aktuelle Argumentation im Birkenstock-Lidl-Verfahren. Das Arnheimer Gericht sah diese Voraussetzungen für die beanstandeten Sandalen als erfüllt an und bejahte insbesondere einen urheberrechtlichen Schutz des charakteristischen Fußbettdesigns.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Bezirksgerichts Gelderland ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. Damit bleibt offen, ob die Rechtsauffassung des Gerichts in einem weiteren Instanzenzug Bestand haben wird.

Birkenstock kündigte jedoch an, seine Schutzrechte weiterhin konsequent gegen Nachahmer durchzusetzen. Das Unternehmen sieht in der Entscheidung einen weiteren Schritt zum Schutz seiner Designs und seines Geschäftsmodells vor sogenannten Lookalikes.


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