Mode und Kreislaufwirtschaft: Was Brüssel mit dem Circular Economy Act plant

Mit dem Circular Economy Act bereitet die Europäische Kommission ein Gesetz vor, das den Übergang zur Kreislaufwirtschaft in der Europäischen Union beschleunigen soll. Gefördert werden sollen Recycling, Wiederverwendung, die Verwertung von Abfällen und der Markt für Sekundärrohstoffe.

Für die Modebranche geht es dabei nicht nur um umweltfreundlichere Produkte. Kreislaufwirtschaft soll auch zu einem wirtschaftlich tragfähigen und wettbewerbsfähigen Industriemodell werden.

Rohstoffe, Produkte und Abfälle sollen häufiger wiederverwendet, repariert und recycelt werden. Das bisherige Muster aus Rohstoffabbau, Produktion, Konsum und Entsorgung soll damit abgelöst werden. Dazu gehören folgende Punkte.

  • Ein europäischer Markt für Sekundärrohstoffe, also für recycelte Materialien, die Primärrohstoffe ersetzen können
  • Ein freierer Verkehr verwertbarer Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten, damit diese bevorzugt wiederverwendet und recycelt werden
  • Eine höhere Nachfrage nach recycelten Materialien, insbesondere in industriellen Prozessen
  • Mehr Wettbewerbsfähigkeit für Europa durch eine geringere Abhängigkeit von importierten Rohstoffen
  • Der Abbau regulatorischer Hürden, die zirkuläre Geschäftsmodelle bremsen

Textilsektor gehört zu den Prioritäten

Ursprünglich wollte die Kommission den Circular Economy Act am 11. November vorstellen. Nach aktuellem Stand ist die Präsentation auf den 18. November verschoben.

Die Modebranche ist bereits von zwei EU-Regelwerken betroffen. Die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie regelt den Umgang mit Produkten am Ende ihrer Lebensdauer. Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) regelt ihr Design.

Der Circular Economy Act könnte die Industrialisierung des Textilrecyclings erleichtern und den Einsatz recycelter Fasern fördern. Damit würde sich auch die Wirtschaftlichkeit von Sammlung, Sortierung, Reparatur und Wiederverwendung verbessern. Zudem könnte das Gesetz die Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung und zum Faserrecycling zwischen den Mitgliedstaaten weiter vereinheitlichen.

Was in Deutschland bereits gilt

Ein Teil der bestehenden EU-Vorgaben greift für Unternehmen in Deutschland bereits. Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen auf Grundlage der Ökodesign-Verordnung unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Für mittlere Unternehmen gilt das Verbot ab dem 19. Juli 2030. Die Ausnahmen hat die Kommission im Februar 2026 in einer delegierten Verordnung festgelegt. Die Bundesregierung hält diese Ausnahmen nach eigener Aussage für geeignet, um die Verhältnismäßigkeit der Regelung sicherzustellen.

Die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien aus der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie muss Deutschland bis zum 17. Juni 2027 in nationales Recht umsetzen. Das Bundesumweltministerium hat dafür Eckpunkte eines Textilgesetzes vorgelegt. Demnach sollen Hersteller künftig die Verantwortung für Sammlung und Verwertung von Alttextilien übernehmen. Organisiert werden soll das über Organisationen für Herstellerverantwortung, die im Auftrag der Hersteller arbeiten. Je mehr Textilien ein Hersteller auf den Markt bringt und je minderwertiger die Ware ist, desto mehr soll er beitragen.

Dieser Beitrag wurde mithilfe von KI erstellt.


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