Irreführende Rabatte: Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügung gegen H&M
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Das Landgericht Frankfurt/Main hat in einem Eilverfahren der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 26.02.2021 entschieden, dass H&M nicht mit hohen Rabatten werben darf, wenn diese tatsächlich nur eine verschwindend geringe Anzahl von Produkten betrifft. Genauer gesagt: Ist bei einer Werbung mit „bis zu 70 Prozent Rabatt“ in einzelnen Kategorien von Textilien (Herren, Kinder) lediglich ein Anteil von unter drei Prozent der aktuell erhältlichen Waren um 70 Prozent oder mehr reduziert, dann gilt die Werbung als irreführend.
Antragsgegner ist die H&M Hennes & Mauritz GBC AB mit Sitz in Stockholm. H&M hatte Anfang Januar auf seiner Website für Kleidung und Wohnaccessoires mit „Bis zu 70 Prozent Rabatt“ geworben. Unter dem Slogan befanden sich fünf Schaltflächen, mit denen Besucher des Online-Shops zu den Kategorien Damen, Herren, Divided, Kinder sowie H&M Home gelangen konnten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete als irreführend, dass in der Kategorie „Herren“ nur rund 2,5 Prozent der Artikel um die versprochenen 70 Prozent oder mehr reduziert war, in der Kategorie „Kinder“ sogar nur 0,07 Prozent. Das entsprach in der Kategorie „Herren“ 41 von 1.455 Artikeln und in der Kategorie „Kinder“ nur zwei von 2.674 Artikeln. „Nach der Rechtsprechung erwartet der Verkehr bei einer derartigen Werbung, dass ein nennenswerter Anteil von Artikeln in der günstigsten Kategorie angeboten wird“, erklärt die Wettbewerbszentrale auf ihrer Website.
Nicht irreführend sei hingegen ein Produktanteil von 15 Prozent der höchsten Rabatt-Kategorie, entschied der BGH in einem ähnlichen Urteil zu einem Buchclub.
Nachdem H&M binnen der gesetzten Frist nicht auf das Abmahnschreiben reagierte, beantragte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt/Main, die am 26.02.2021 ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde (2-06 O 050/21). H&M verweigerte zunächst die Annahme der Beschlussverfügung, gab aber schließlich durch seine Anwälte eine Abschlusserklärung ab.