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Gericht untersagt Lockangebote im Internet

Von Reinhold Koehler

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Hereingefallen sind darauf schon viele: Verlockende Angebote, atemberaubende Schnäppchen oder streng limiterte Einzelstücke, die - offensiv beworben - im Internet angeboten werden. Wenn sich das vermeintliche Sonderangebot am Ende jedoch als überteuerter Ramsch entpuppt und die limitierte Designerkollektion doch nur billige Massenware darstellt, fühlen sich die Verbraucher zurecht getäuscht.

Eine Kundin aus Grafenau in Bayern war sogar so enttäuscht, dass sie gegen einen Anbieter Klage einreichte, der es mit der Wahrheit nicht ganz so genau genommen hatte. Der Händler hatte online ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ angepriesen und eine Lieferzeit von zwei bis vier Tagen angegeben. Bei einer Kundenbestellung im Dezember 2014 war das Rad mit einer bestimmten Rahmengröße aber nicht auf Lager und konnte erst im Januar 2015 geliefert werden.

Ein Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten, urteilte nun das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Bochum aus der ersten Instanz. Demnach hätte der Händler über das fehlende Warenangebot ausdrücklich informieren müssen.

Die Klägerin aus Bayern erreichte damit eine Stärkung der Verbraucherinteressen, gerade auch beim oftmals doch noch recht dubiosen Onlinehandel. Internethändler, die ihre Angaben nicht einhalten können, handeln nun nämlich auch gerichtlich bestätigt wettbewerbswidrig.

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

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