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EU-Gericht bestätigt 3,5 Millionen Euro Strafe für Ahlers wegen Wettbewerbsverstoßes

Das deutsche Bekleidungsunternehmen Ahlers ist mit seiner Klage gegen eine Millionenstrafe der Europäischen Union gescheitert. Das Gericht der Europäischen Union bestätigte am Dienstag die von der EU-Kommission verhängte Geldbuße in Höhe von 3,5 Millionen Euro wegen wettbewerbswidriger Vertriebsbeschränkungen bei Produkten der Marke Pierre Cardin, wie aus dem Urteil in der Rechtssache „Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers gegen Kommission“ hervorgeht.

Die Strafe war Teil eines umfassenderen Wettbewerbsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Pierre Cardin und dessen größten Lizenznehmer Ahlers. Bereits im November 2024 hatte die Behörde Geldbußen in Höhe von insgesamt 5,7 Millionen Euro gegen beide Unternehmen verhängt.

Nach Auffassung der Kommission hatten die Unternehmen zwischen 2008 und 2021 Vereinbarungen getroffen, die den grenzüberschreitenden Verkauf von Pierre-Cardin-Produkten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einschränkten.

EU-Kommission wirft Ahlers 'gezielte Fragmentierung des europäischen Binnenmarkts' vor

Im Mittelpunkt standen laut Kommission territoriale Verkaufsbeschränkungen, die verhindern sollten, dass andere Lizenznehmer:innen oder deren Händler Pierre-Cardin-Ware außerhalb der jeweils zugewiesenen Märkte vertreiben. Betroffen gewesen seien sowohl stationäre als auch Online-Verkäufe. Die EU-Kommission wertete dies als gezielte Fragmentierung des europäischen Binnenmarkts.

Wie aus dem Urteil hervorgeht, konzentrierte sich die Klage von Ahlers nicht auf die Feststellung des Kartellverstoßes selbst, sondern ausschließlich auf die Höhe der Geldbuße. Das Unternehmen bestritt insbesondere die Berechnung der Umsatzobergrenze nach Artikel 23 der EU-Kartellverordnung. Ahlers argumentierte, dass die Umsätze der Tochtergesellschaft Ahlers AG nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen, da deren operative Geschäfte bereits im Juli 2023 im Zuge eines Insolvenzverfahrens an einen unabhängigen Investor übertragen worden seien.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Richter:innen stellten fest, dass Ahlers und die Ahlers AG während des relevanten Zeitraums sowie bis zur Übertragung der Geschäftsaktivitäten eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ gebildet hätten. Entscheidend sei gewesen, dass die Muttergesellschaft weiterhin einen maßgeblichen Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt habe. Deshalb habe die Kommission den konsolidierten Gruppenumsatz zwischen Dezember 2022 und Juli 2023 rechtmäßig in die Berechnung der Geldbuße einbeziehen dürfen.

Wirtschaftliche Situation wird zur zentralen Frage

Besonders ausführlich setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, welcher Geschäftszeitraum für die Berechnung der Zehn-Prozent-Obergrenze einer Kartellstrafe maßgeblich ist. Nach Ansicht der Richter:innen durfte die Kommission das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 zugrunde legen, da dieses die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens während des Verstoßzeitraums am besten widerspiegele. Würde man Unternehmen erlauben, ihre wirtschaftliche Struktur kurz vor einer Entscheidung zu verändern, um die Bemessungsgrundlage für Geldbußen zu reduzieren, könnte dies laut Gericht die abschreckende Wirkung des europäischen Wettbewerbsrechts erheblich schwächen.

Die Kommission hatte zudem die wirtschaftliche Situation des Unternehmens bereits im ursprünglichen Verfahren berücksichtigt. Aufgrund der Insolvenz der Ahlers AG wurde die ursprünglich vorgesehene Strafe laut Urteil um rund 66 Prozent reduziert und schließlich auf 3,5 Millionen Euro festgesetzt. Außerdem genehmigte die Behörde eine Zahlung in mehreren Raten bis 2028.

Ahlers kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen.


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