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Dropshipping: Wenn der Onlinehändler liefern lässt

Von DPA

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Foto: Pexel

Längst nicht jeder Betreiber eines Onlineshops hat auch ein eigenes Lager. Das wäre vielleicht nicht weiter wichtig, wenn es nicht oft Konsequenzen für Käuferinnen und Käufer hätte.

Es gibt Händler im Netz, die die Ware nicht selbst aus eigenen Lagerbeständen verschicken, sondern von Dritten liefern lassen. Dieses sogenannte Streckengeschäft (Dropshipping) kann für Käuferinnen und Käufer aber lange Lieferzeiten und Unklarheiten bezüglich des Ansprechpartners bei Fragen oder Problemen bedeuten, warnt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ). Teils drohten auch schlechte Produktqualität beziehungsweise keine EU-konforme Ware.

Unabhängig davon, ob der Händler in Deutschland oder im EU-Ausland sitzt: Grundsätzlich unterliegen Streckengeschäfte denselben Regelungen wie das klassische sogenannte Lagergeschäft, bei dem die Ware aus dem eigenen Bestand geliefert wird. Das bedeutet etwa, dass man europaweit von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen kann – theoretisch.

Widerruf schwer bis unmöglich

Praktisch erschweren Streckengeschäfte einen Widerruf aber oftmals oder machen ihn faktisch sogar unmöglich, erklärt das EVZ. Das gilt insbesondere dann, wenn der tatsächliche Lieferant außerhalb der EU sitzt. In diesem Fall könne es auch schnell zu langen Lieferzeiten und hohen Rücksendekosten kommen.

Dropshipping ist den Angaben zufolge nicht kennzeichnungspflichtig und nicht immer gleich zu erkennen. Oft werde die Versand-Konstellation erst klar, wenn die Sendung ankommt und als Absender eine andere Adresse als die des Verkäufers auf dem Paket steht.

Wohin gehen die Retouren?

Natürlich kann man vor einer Bestellung versuchen, die Rücksendeadresse herauszufinden. Ist die in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben, wird sie nur auf Nachfrage mitgeteilt und liegt sie außerhalb der EU, handelt es sich meist um Dropshipping. (dpa)

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