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BDSE warnt: Erzielte Verkaufspreise nicht zu früh an Hersteller melden

Von Reinhold Koehler

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Einzelhandel

Der Verkaufsdatenbericht (SLSRPT), der im Rahmen des EDI-Datenaustausches vom Handel an Lieferanten gesendet wird, ist im Allgemeinen kartellrechtlich unproblematisch. Kritisch könne es aber werden, wenn erzielte Verkaufspreise (Produkt und erzielter Preis an der Kasse) im SalesReport übermittelt würden, so der Handelsverband Schuhe (BDSE). Schließlich dürfen Hersteller über diesen Weg nicht versuchen, Einfluss auf die Verkaufspreise ihrer Handelskunden zu nehmen. Dies untersage das Kartellrecht. Hinzu komme: „Verkauft ein Lieferant selbst direkt (online und/oder stationär) an Endverbraucher, so besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zu seinen Handelskunden (sog. Dualer Vertrieb) und es dürfen grundsätzlich keine aktuellen VK-Preisdaten ausgetauscht werden“, so der BDSE weiter.

Der kartellrechtlich sicherste Weg sei, die realisierten Verkaufspreisdaten erst mit zeitlicher Verzögerung an den Lieferanten zu übermitteln. Wie lange dieser zeitliche Nachlauf sein müsse, um jegliches Risiko auszuschließen, lasse das Gesetz offen. Die Einschätzung des Verbandes: „Eine Verzögerung von einem Monat dürfte in der Schuhbranche regelmäßig genügen, solange die Wettbewerbsbehörden keine strengeren Vorgaben machen.“

Sollte die zeitnahe Übermittlung auf Einzelartikel-Ebene im Ausnahmefall unverzichtbar sein, sind laut BDSE einige Sicherheitsvorkehrungen angezeigt, um eine Einwirkung auf die Verkaufspreise auszuschließen. „Zu denken wäre beispielsweise an Clean Teams und Chinese Walls oder Compliance-Erklärungen der Lieferanten“, heißt es.

Wer als Schuhhändler keinesfalls die erzielten Verkaufspreise seinen Lieferanten im SalesReport melden wolle, sollte seine Verkaufsberichte diesbezüglich überprüfen, rät der BDSE. Gegebenenfalls müsse im Warenwirtschaftssystem nachjustiert und das SLSRPT-Nachrichtenformat um das entsprechende Datenfeld bereinigt werden.

Foto: Matthias Riesenberg / pixelio.de

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