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Recht und Praxis - Der Fall „Baumwollzeichen“: Schutz für als Marke eingetragene Gütezeichen?

Von FashionUnited

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Am 15. Dezember 2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich in einem Markenrechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf stellten. Der EuGH hat nun darüber zu entscheiden, ob die Benutzung einer Marke als Gütezeichen eine sogenannte „markenmäßige Benutzung“ darstellt und, falls dem so ist, ob eine so benutzte Marke angreifbar ist, wenn der Markeninhaber keine regelmäßigen Qualitätskontrollen durchführt (Az. OLG Düsseldorf I-20 U 222/14, Az. EuGH C-689/15).

Im zugrundeliegenden Fall ist der Kläger, der Verein Bremer Baumwollbörse, Inhaber der nachstehenden Unionsmarke, die u.a. für Webstoffe und Textilwaren in Klasse 24 eingetragen ist:

Der Kläger lizenziert seine Marke als „Internationales Baumwollzeichen“ an Textilanbieter, die das Zeichen ausschließlich für hochwertige Waren, die zu mindestens 95 Prozent aus Baumwollfasern hergestellt sind, verwenden dürfen. In der Praxis kontrolliert der Kläger die Qualität der Baumwollprodukte seiner Lizenznehmer jedoch nur in Ausnahmefällen. Die Beklagte ist eine Textilherstellerin. Sie bietet u.a. Handtücher mit den folgenden Hängeetiketten (Vorderseite und Rückseite) an:

Der Kläger meint, dass die Benutzung seines „Internationalen Baumwollzeichens“ in grüner Farbe auf der Rückseite der Hängeetiketten der Beklagten eine Markenverletzung darstelle und verlangte daher Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Beklagte bestritt eine Markenverletzung und erhob zudem Widerklage auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung. Beides begründete sie u.a. damit, dass die Marke als Gütezeichen und damit nicht „markenmäßig“ benutzt werde.

Schutz für als Marke eingetragene Gütezeichen

Grundsätzlich ist es nämlich sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Markenrecht für den Nachweis einer Markenverletzung erforderlich, dass der Verletzer das Zeichen „markenmäßig“ benutzt. „Markenmäßig“ ist eine Benutzung dann, wenn das Zeichen zur Erfüllung einer anerkannten Markenfunktion verwendet wird; die Hauptfunktion jeder Marke ist der Herkunftshinweis. Wird ein Zeichen also nicht als Herkunftshinweis benutzt, kann die Zeichenbenutzung regelmäßig nicht untersagt werden.

Auch für den Erhalt der Marke ist es im vorliegenden Fall entscheidend, ob die Marke „markenmäßig“ benutzt wird. Denn jede deutsche und europäische Marke unterliegt nach Ablauf einer Schonfrist von 5 Jahren dem Benutzungszwang. Wird die Marke nicht benutzt, wird sie angreifbar. Auch hier gilt, dass eine markenmäßige (d.h. herkunftskennzeichnende) Benutzung erforderlich ist, um den Bestand der Marke zu sichern.

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage des Vereins stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. In seiner Entscheidung war das Landesgericht zu dem Schluss gekommen, dass der Ähnlichkeitsgrad zwischen der Marke und dem von der Beklagten auf den Hängeetiketten benutzten Zeichen so hoch sei, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Die Benutzung des Zeichens geschehe auch markenmäßig, weil das Publikum das Zeichen als Herkunftshinweis und nicht lediglich als grafische Darstellung der Angabe „100 Prozent Baumwolle“ erkenne. Daher greife auch der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten nicht durch.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG Düsseldorf bestätigt in seiner Entscheidung zwar, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Jedoch hält das OLG fest, dass sowohl der Erfolg der Klage als auch der der Widerklage davon abhänge, ob die Verwendung einer Individualmarke als Gütezeichen eine markenmäßige Benutzung darstellt und legt diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Das „Internationale Baumwollzeichen“ werde vom Verkehr nämlich als qualitätsbezogene Angabe verstanden, die den Verkehr auf die Qualität der Baumwolle hinweise. Nach Ansicht des OLG sei es daher fraglich, ob die Benutzung des „Internationalen Baumwollzeichens“ eine anerkannte Markenfunktion erfüllen könne. Das OLG meint aber, dass die Benutzung einer solchen Marke als Gütezeichen dann markenmäßig erfolgen könne, wenn das Publikum mit der Marke die Vorstellung einer Qualitätskontrolle verbinde und eine solche auch tatsächlich durchgeführt werde. Bei Gütezeichen erwarte das Publikum nicht nur eine bestimmte Qualität der Waren sondern gleichzeitig auch deren Herkunft aus einem der Gütesicherung verpflichteten und entsprechend überwachten Betrieb. Aus diesem Grund legt das OLG dem EuGH ferner die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob, falls eine markenmäßige Benutzung eines Gütezeichens möglich ist, die Marke gelöscht werden kann, wenn der Markeninhaber die Richtigkeit der mit dem Zeichen verbundenen Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen bei seinen Lizenznehmern gewährleistet.

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Fragen des OLG Düsseldorf beurteilt. Für Markeninhaber von Zeichen, die als Gütezeichen benutzt werden, empfiehlt sich eine Kontrolle der das Gütezeichen benutzenden Lizenznehmer dahingehend, dass sie sich an die Vorgaben dessen halten, was das Gütezeichen dem Verkehr an Qualitätsvorgaben vermittelt, schon jetzt. Jedes Unternehmen, das Gütezeichen verwendet, sollte überdies darauf achten, dass die gekennzeichnete Ware den Qualitätserwartungen auch entspricht, um eine wettbewerbsrechtliche Haftung wegen unlauterer Werbung zu vermeiden.

Geschrieben von Janina Voogd, LL.M. (Cape Town), Noerr LLP.

Janina Voogd ist Rechtsanwältin und Senior Associate in der Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz im Münchener Büro der Sozietät Noerr LLP. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Marken- und Designrechts. Darüber hinaus berät sie im Wettbewerbsrecht sowie in Domain-Streitigkeiten. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Beratung von Unternehmen in der Modebranche. Janina Voogd ist Lehrbeauftragte für Marken- und Designrecht an der AMD Akademie Mode & Design in München.


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